Reverse-Charge-Verfahren

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ist ein spezielles Mehrwertsteuerverfahren, das dazu beiträgt, Steuermissbrauch und -betrug zu minimieren.

Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

In diesem Sonderfall muss der Empfänger der Dienstleistung, d.h. der Kunde, und nicht der Dienstleistungserbringer, die Mehrwertsteuer zahlen. Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft kann der Diensteanbieter dem Kunden nur den Nettobetrag in Rechnung stellen. Dies führt zu einer Umsatzsteuerpflicht für den Buchungskreis des Kunden. Falls der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er den Betrag auch als bereits angefallene Steuer geltend machen.

Praxis und Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

In der Praxis kann das Reverse-Charge-Verfahren die Abführung der Mehrwertsteuer – zumindest für den Lieferanten – vereinfachen und seinen bürokratischen Aufwand verringern. Die Verordnung soll vor allem gegen Steuermissbrauch und -betrug wirken. So werden z. B. steuerfreie grenzüberschreitende Lieferungen an den Dienstleister genutzt, um die Mehrwertsteuer zu umgehen.

In vielen Fällen, in denen Lieferungen oder Dienstleistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmen bezogen werden, gilt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft. Für Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen inländischen Unternehmen ist das Verfahren in einigen Fällen ebenfalls obligatorisch. Für alle Fälle des Reverse-Charge-Verfahrens gilt Folgendes: Das Verfahren sollte nur angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.

Reverse-Charge-Verfahren in der EU

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird in der gesamten Europäischen Union bei grenzüberschreitenden Transaktionen angewandt. Allerdings gibt es von Land zu Land unterschiedliche Regeln: Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen oder Dienstleistungen in einem Land kann in einem anderen Land von der Steuer befreit sein.

Die meisten Verkäufe zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem Reverse-Charge-Verfahren, und für jede Transaktion gibt es spezifische Regeln, die den unterschiedlichen Vorschriften der beteiligten Länder entsprechen).

Ein Beispiel für die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft in der Abonnementverwaltung: Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland verkauft Waren in Form eines Abonnements für 500 Euro/Monat an einen niederländischen Kunden. Aufgrund der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft werden die monatlichen Rechnungen an den niederländischen Kunden mit einem Nettobetrag und dem Hinweis ausgestellt, dass der Empfänger die Steuer schuldet. Das niederländische Unternehmen führt nun die Mehrwertsteuer direkt an die niederländischen Steuerbehörden ab. In einem letzten Schritt wird die niederländische Mehrwertsteuer als Vorsteuer abgezogen.

Deutschland und die Drittländer

Vertragspartner mit Sitz im Ausland ist, wer als Unternehmer keinen Wohnsitz, Sitz, Verwaltung oder eine Betriebsstätte in Deutschland hat. Auch wenn ein Unternehmer eine Betriebsstätte in Deutschland hat, gilt diese nur in Abhängigkeit vom konkreten Umsatz dieser Betriebsstätte als fest in Deutschland ansässig. Dieser Punkt muss von Fall zu Fall geprüft werden und ist auf den ersten Blick vielleicht nicht klar genug.

In Deutschland wird das Verfahren beispielsweise bei der Erbringung von Bau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten oder bei der Änderung und Beseitigung von Gebäuden angewendet. Darüber hinaus ist das Verfahren für die Erbringung von Dienstleistungen an ein im Ausland ansässiges Unternehmen vorgesehen, wenn die Leistungen in Deutschland steuerpflichtig sind. Das Verfahren gilt auch für die Lieferung von bestimmten Sicherheitsobjekten, Grundstücken, Metallen wie Gold oder Gas und Elektrizität durch ein im Ausland ansässiges Unternehmen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertragspartner ein in einem EU-Land oder in einem Drittland außerhalb der EU ansässiger Unternehmer ist. Die Regelung zur Umkehrung der Steuerschuldnerschaft differenziert nicht entsprechend, sondern gilt gleichermaßen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlussfolgerung: Beschleunigtes Steuerverfahren

Der Dienstleister spart sich eine Menge Arbeit in Steuerangelegenheiten, da er die Geschäftsvorgänge nicht an die Steuerbehörden melden muss. Der Kunde muss sich also nicht an die Steuerverwaltung des Landes wenden, in dem er das Verfahren durchführt. Das spart natürlich eine Menge Zeit.

Aus Sicht der Steuerverwaltung hat das Verfahren auch den Vorteil, dass Steuerforderungen nicht mehr im Ausland gestellt werden müssen.